Es ist die härteste Regel im Betriebskostenrecht — und die teuerste, wenn man sie übersieht: § 556 Abs. 3 BGB gibt Vermietern genau zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, um die Abrechnung dem Mieter mitzuteilen. Danach sind Nachforderungen ausgeschlossen. Nicht gekürzt, nicht verhandelbar — ausgeschlossen.
Die Frist ist gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter rechtzeitig zugeht. Das heißt: Sie muss so in seinen Machtbereich gelangen, dass er sie zur Kenntnis nehmen kann — der Einwurf in den Briefkasten am 31.12. nachmittags ist schon Glückssache, der Poststempel vom 30.12. reicht sicher nicht. Wer auf den letzten Drücker abrechnet, riskiert die gesamte Nachforderung wegen eines Zustelltags. Deutsche Gerichte mussten sich ernsthaft mit Silvester-Zustellungen befassen — so knapp planen Vermieter wirklich.
Bei zentraler Heizung gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung: 50–70 % der Heizkosten müssen nach erfasstem Verbrauch verteilt werden. Rechnen Sie ohne Verbrauchsdaten ab, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV). Die Messdienst-Abrechnung (ista, Techem, Minol …) rechtzeitig anzufordern gehört deshalb genauso zur Fristplanung wie der Kalendereintrag im Dezember.
Sind die Unterlagen vollständig, ist die Abrechnung kein Wochenprojekt: Bei uns dauert sie 48 Stunden — als versandfertiges PDF nach BetrKV, inklusive Heizkosten-Verteilung, § 35a-Aufstellung und CO2-Aufteilung, zum Festpreis von 39 € pro Wohnung. Was der Markt sonst verlangt, zeigt unser Preisvergleich.
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